Ausgangslage: Ein Genehmigungsantrag bleibt unbeschieden. Ohne klare Entscheidung bleibt für geplante Auslandsaufenthalte über drei Monate rechtliche Unsicherheit bestehen — insbesondere mit Blick auf die mögliche Passversagung nach § 7 PassG.
Rechtsweg: Für diesen Fall ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgesehen. Sie kann nach einer Sperrfrist von drei Monaten beim Verwaltungsgericht erhoben werden; das Gericht kann die Bundeswehr zur Entscheidung bzw. zur Erteilung der Genehmigung verpflichten.
Erfolgsaussichten: Nach der aktuellen Rechtslage (freiwilliger Wehrdienst, keine konkrete Einberufung) besteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage werden deshalb im Regelfall als günstig eingeschätzt. Eine verbindliche Einzelfallbeurteilung ersetzt dieser allgemeine Hinweis nicht.
Verfahren: Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) — das Verfahren kann grundsätzlich selbst geführt werden. Bei einer Untätigkeitsklage empfiehlt sich dennoch anwaltliche Begleitung. Im Erfolgsfall trägt die unterlegene Gegenseite (Bundesrepublik Deutschland) die Kosten.